Biofrontera AG
Leverkusen
– ISIN: DE0006046113 / WKN: 604611 – – ISIN: DE000A2TR9S4 / WKN: A2TR9S – – ISIN: DE000A2TSHY1 / WKN: A2TSHY – – ISIN: DE000A2TSBN7 / WKN A2TSBN –
Bekanntmachung
Die ordentliche Hauptversammlung der Biofrontera AG wurde für Mittwoch, den 10. Juli 2019 um 11:00 Uhr im Forum Leverkusen,
Agam-Saal, Am Büchelter Hof 9, 51373 Leverkusen, mit den Tagesordnungspunkten 1 bis 5 einberufen (Veröffentlichung im Bundesanzeiger
vom 03. Juni 2019). Die Deutsche Balaton AG, Heidelberg, hat gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Ergänzung der Tagesordnung
um die nachfolgenden Tagesordnungspunkte 6 bis 15 und die unverzügliche Bekanntmachung dieser Ergänzung verlangt (Ergänzungsverlangen).
Dem Ergänzungsverlangen kommt die Biofrontera AG hiermit nach.
Die Biofrontera AG stellt klar, dass die Bekanntgabe der nachfolgenden Tagesordnungspunkte 6 bis 15 nebst Beschlussvorschlägen
der Deutsche Balaton AG einschließlich der darin von der Deutsche Balaton AG behaupteten Tatsachen und erhobenen Anschuldigungen
allein anlässlich der Erfüllung der aktienrechtlichen Verpflichtungen der Biofrontera AG zur Bekanntgabe des Ergänzungsverlangens
erfolgt.
Die Biofrontera Aktiengesellschaft macht sich die nachfolgenden Inhalte des Ergänzungsverlangens der Deutsche Balaton AG durch
diese Bekanntmachung nicht zu Eigen.
Die Biofrontera AG ist nach eingehender sorgfältiger Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, in diesem Fall die von der Deutsche
Balaton AG weitergehend mitgeteilten Begründungen ihrer Anträge nicht zu veröffentlichen. Denn abgesehen davon, dass eine
entsprechende aktienrechtliche Pflicht ohnehin nicht besteht, enthalten diese stellenweise schlicht falsche, irreführende
und daher für die Reputation des Unternehmens schädliche Behauptungen. Die Behauptung falscher Tatsachen liefert keinen positiven
Beitrag zur Meinungsbildung, so dass die Biofrontera AG solchen im Rahmen einer kapitalmarktrechtlichen Veröffentlichung keinen
Raum gewähren möchte.
Tagesordnungspunkte 6 bis 15:
6. |
Berichterstattung des Vorstands und Aussprache über die von Biofrontera erhobene US-Klage gegen die Deutsche Balaton Biotech
AG und andere Beklagte
Die Biofrontera AG hat im Juni 2018 unter anderem die Deutsche Balaton AG, die Deutsche Balaton Biotech AG, die ABC Beteiligungen
AG, die W Beteiligungen AG, die DELPHI Unternehmensberatung AG sowie Herrn Wilhelm K. T. Zours vor einem Gericht in New York,
USA, verklagt (die ‘US-Klage”). Gegenstand der Klage sind angebliche Verstöße gegen US-Kapitalmarktrecht im Zusammenhang mit
dem Angebot der Deutsche Balaton Biotech AG an die Aktionäre der Biofrontera AG, welches am 28. Mai 2018 veröffentlicht wurde,
Verleumdungen der Biofrontera, ihrer leitenden Angestellten und Direktoren sowie unerlaubte und absichtliche Einmischung in
den Börsengang der ADS in den USA. Die Klage entbehrt offensichtlich jeder Grundlage, wurde ausschließlich aus Boshaftigkeit
und Rache erhoben, um die Deutsche Balaton mit hohen Kosten und Aufwendungen zu belasten.
In der Hauptversammlung der Biofrontera 2018 hat Herr Prof. Dr. Lübbert auf die Frage, weshalb u.a. die Deutsche Balaton AG
in den USA und nicht in Deutschland verklagt wird, wörtlich geantwortet: ‘Weil wir es können.”
Auch der Biofrontera entstehen durch die Klage erhebliche Rechtsverfolgungskosten. Die Klageschrift beziffert keine konkreten
Schäden, auch keinen konkreten Schadensersatzbetrag. Es ist deshalb sehr fraglich, auf welcher Entscheidungsgrundlage der
Beschluss zur Erhebung dieser Klage mit seinen Kostenfolgen getroffen worden ist. Der Vorstand hat deshalb Bericht zu erstatten
über den Stand des Verfahrens, die Gründe und Informationen, die der Klageerhebung zugrunde zu liegen sowie über die bisher
angefallenen und erwarteten künftigen Kosten. Das Chancen-Nutzen-Verhältnis der US- Klage erschließt sich den Aktionären nämlich
nicht. Selbst im unwahrscheinlichen Fall eines Obsiegens ist unklar, worin die Wertsteigerung oder der Nutzen für die Gesellschaft
bestehen soll. Über die US-Klage hat deshalb eine Aussprache stattzufinden.
Stellungnahme der Biofrontera AG:
Die Biofrontera AG hat in ihrem zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr 2018 über bestehende Rechtsstreitigkeiten
berichtet. Dies gilt auch für die in den USA erhobene Klage. Entgegen den Unterstellungen der Deutsche Balaton AG wurde die
Klage nicht aus ‘Boshaftigkeit und Rache’ erhoben, sondern aus sachlichen Gründen. Hintergrund der Klage in den USA sind Verstöße
gegen amerikanische Wertpapiergesetze einschließlich der öffentlichen Diffamierung der Biofrontera AG und ihrer Organe.
Die Biofrontera AG geht zum Schutz des Unternehmens, seiner Mitarbeiter, seiner Aktionäre und der Patienten, die mit ihren
Produkten behandelt werden, konsequent gegen Verleumdungen des Unternehmens bzw. seiner leitenden Angestellten und Geschäftsleiter
vor. Dies gilt in den USA, in Deutschland und anderswo, je nachdem, wo schädigende Handlungen begangen werden.
Die Biofrontera AG erachtet es als bezeichnend, dass die Deutsche Balaton AG mit der Benennung dieses Tagesordnungspunktes
offenbar den Versuch unternehmen will, als in den USA beklagte Person über die Hauptversammlung Einfluss auf das gegen sie
gerichtete Verfahren zu nehmen, anstatt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ihre Position zu vertreten.
|
7. |
Beschlussfassung zur Durchführung einer Sonderprüfung zu den Umständen des Erwerbs der Cutanea Life Sciences, lnc. von Maruho
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Es findet eine Sonderprüfung statt, die die Vorgänge zu den Umständen des Erwerbs der Cutanea Life Sciences, lnc. von Maruho
Co. Ltd., Japan, untersucht, insbesondere, ob die Bedingungen und Konditionen dieses Erwerbs marktüblich sind. Insbesondere
ist zu untersuchen, auf welcher Informationsgrundlage, warum und weshalb der Erwerb der Cutanea erfolgt ist.
b) Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee 114,
53115 Bonn, wird gemäß § 142 Abs. 1 AktG zum Sonderprüfer für die unter a) beschlossene Sonderprüfung bestellt. Der Sonderprüfer
kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft
heranziehen.
Stellungnahme der Biofrontera AG:
Im März 2019 wurden alle Anteile an der Cutanea Life Sciences, Inc., USA (‘Cutanea’) von der Maruho Co. Ltd. (‘Maruho’) erworben.
Cutanea vertreibt in den USA die Produkte AKTIPAK(R), ein verschreibungspflichtiges Gel zur Behandlung von Akne, sowie XepiTM, eine verschreibungspflichtige Creme für die Behandlung von Impetigo, einer bakteriellen Hautinfektion. XepiTM ist das einzige von der US-Aufsichtsbehörde Food and Drug Administration (FDA) zugelassene Medikament seiner Klasse mit Aktivität
gegen Bakterien, die gegen andere Antibiotika resistent sind (z.B. MRSA). Durch diese Erweiterung des US-Produktportfolios
mit zwei bereits FDA-zugelassenen Medikamenten wurde eine signifikante Chance für Biofrontera zum beschleunigten Unternehmenswachstum
wahrgenommen.
Biofrontera hat Cutanea für einen initialen Kaufpreis von 1,00 US-Dollar erworben. Ferner wurde vereinbart, dass Maruho Biofrontera
bzw. Cutanea von allen bestehenden Verbindlichkeiten freistellt und in den ersten drei Monaten nach Übernahme alle Kosten
des operativen Geschäfts von Cutanea trägt. Dies umfasst insbesondere auch alle Kosten, die dazu aufgewendet werden, das Unternehmen
von Cutanea nach den Vorstellungen von Biofrontera aufzustellen, einschließlich Maßnahmen zur Kostenreduktion und allen sich
aus der Restrukturierung ergebenden Folgekosten.
Maruho stellt ferner nach Ablauf dieser ersten drei Monate einen Betrag von bis zu 7,3 Mio. US-Dollar zur Verfügung, der zur
Finanzierung aller Vermarktungskosten und aller zur Vermarktung benötigten Voraussetzungen für AKTIPAK(R) und XepiTM verwendet werden kann. Nur soweit diese Mittel von Biofrontera abgerufen werden, sind sie Maruho zu einem späteren Zeitpunkt
als weitere Kaufpreiszahlung zu erstatten. Bis zum 31.12.2023 kann diese Kaufpreiszahlung aus den nach Abzug aller Kosten
ausgewiesenen Gewinnen aus dem Verkauf von AKTIPAK(R) und XepiTM beglichen werden. Biofrontera garantiert diese Kaufpreiszahlung in dem Maße, wie diese Gewinne bis zum 31.12.2023 nicht zur
Rückzahlung ausreichen. Im Zeitraum ab der vollständigen Zahlung dieses Kaufpreisanteils und bis zum 30.10.2030 werden sodann
die Gewinne aus dem Verkauf von XepiTM und Aktipak(R) zwischen Maruho und Biofrontera hälftig aufgeteilt.
Die Biofrontera AG kann absolut nicht nachvollziehen, warum die Deutsche Balaton AG den offensichtlich überaus vorteilhaften
Erwerb von Cutanea als nachteilig ansieht, erst Recht nicht, wenn man bedenkt, dass Cutanea die Rechte an XepiTM im Jahr 2018 für einen Betrag von rd. 32 Mio. US-Dollar sowie im Jahr 2017 die Rechte an AKTIPAK(R) für einen Betrag von rd. 7,6 Mio. US-Dollar erworben hat.
Darüber hinaus weist die Biofrontera AG darauf hin, dass auf Antrag der Deutschen Balaton AG zu verschiedenen Prüfungsinhalten
auf Kosten des Unternehmens ein fachfremder Gutachter ohne jede Kostenbegrenzung tätig werden soll. Dieselbe Person ist auch
bei anderen Unternehmen auf Antrag der Deutschen Balaton AG als Sonderprüfer eingesetzt worden.
-> |
Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG abzulehnen.
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8. |
Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung zu den Umständen der Kooperationsvereinbarung vom 19. März 2019
mit dem (mittelbaren) Großaktionär Maruho Co. Ltd. betreffend Markengenerika und bei Indikationserweiterungen und Vertrieb
von Ameluz(R)
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Es findet eine Sonderprüfung statt, die die Vorgänge zu den Umständen der Kooperationsvereinbarung vom 19. März 2019 mit
dem (mittelbaren) Großaktionär Maruho Co. Ltd. betreffend Markengenerika und bei Indikationserweiterungen und Vertrieb von
Ameluz(R) untersucht, insbesondere, ob die Bedingungen und Konditionen dieser Kooperationsvereinbarung marktüblich sind.
b) Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee 114,
53115 Bonn, wird gemäß § 142 Abs. 1 AktG zum Sonderprüfer für die unter a) beschlossene Sonderprüfung bestellt. Der Sonderprüfer
kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft
heranziehen.
Stellungnahme der Biofrontera AG:
Die Biofrontera AG und die Maruho Co., Ltd. (‘Maruho’) haben im März 2019 eine Verlängerung einer Forschungskooperation im
Bereich von Markengenerika abgeschlossen. Biofrontera wird einen von vier in einer früheren Projektphase gemeinsam untersuchten
Wirkstoffe in Biofronteras Nanoemulsion für klinische Studien vorbereiten. Das bei Beginn der neuen Projektphase bestehende
geistige Eigentum wird bei seinem jeweiligen Inhaber verbleiben; dies gilt insbesondere für Biofronteras Nanoemulsionstechnologie.
Dies hat die Biofrontera AG auch schon mehrfach so öffentlich kommuniziert. Insofern entbehrt es jeder Grundlage, wenn die
Deutsche Balaton AG fortwährend behauptet, die Biofrontera AG teile ihr geistiges Eigentum mit Maruho. Richtig ist allein,
dass neues geistiges Eigentum und Ergebnisse der neuen Projektphase, einschließlich der Projektdokumentation, Biofrontera
und Maruho zu gleichen Teilen gehören werden. Das ist angesichts des Umstandes, dass Maruho die Forschungskosten von bis zu
EUR 1,1 Mio. trägt und an Biofrontera zahlt, keineswegs unangemessen.
Die Deutsche Balaton AG bzw. ihr Mehrheitsgesellschafter haben bereits in den Hauptversammlungen der Jahre 2017 und 2018 und
nachfolgend in gerichtlichen Verfahren den Versuch unternommen, eine Untersuchung der Forschungskooperation mit Maruho zu
erzwingen. Damit sind sie bisher gescheitert.
In dem von der Deutsche Balaton AG betriebenen Anfechtungsverfahren gegen Beschlüsse der Hauptversammlung vom 11. Juli 2018
hat das Landgericht Köln – im Sinne einer Befriedung – angeregt, die von der Deutsche Balaton AG vorgetragene Behauptung,
die Forschungskooperation mit Maruho sei nachteilig für die Biofrontera AG, durch einen von der Biofrontera AG und der Deutsche
Balaton AG einvernehmlich benannten Schiedsgutachter prüfen zu lassen. Die Biofrontera AG hat sich, zumal sie von der Unbegründetheit
der Anschuldigungen überzeugt ist, hierzu generell bereit erklärt, um eine Normalisierung der Beziehungen zur Deutsche Balaton
AG zu fördern. Bezeichnender Weise ist aber die Deutsche Balaton AG diesem Befriedungsvorschlag des Gerichts nicht näher getreten.
Sie zieht es stattdessen vor, ihre Vorwürfe und Unterstellungen abermals zum Gegenstand einer Hauptversammlung zu machen.
Dies legt die Vermutung nahe, dass es ihr bedauerlicherweise weniger um die Klärung von Sachfragen, sondern um reine Stimmungsmache
gegen Maruho und den Vorstand und Aufsichtsrat der Biofrontera AG geht.
-> |
Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG abzulehnen.
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|
9. |
Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Vorstandsmitglieder Prof. Dr. Lübbert und Schaffer
sowie Bestellung eines Besonderen Vertreters für die Geltendmachung dieser Ansprüche nach § 147 Abs. 2 AktG
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) |
‘Die Hauptversammlung der Biofrontera AG beschließt gemäß § 147 Abs. 1 AktG, Ansprüche auf Ersatz der der Gesellschaft bei
der Durchführung der Kapitalerhöhung im Januar/Februar 2018 sowie des US-Listings entstandenen Schäden gegen die Vorstandsmitglieder
Prof. Dr. Herrmann Lübbert und Thomas Schaffer geltend zu machen.
Die Vorstandsmitglieder Lübbert und Schaffer waren an der Entscheidung der Gesellschaft vom 29. Januar 2018 beteiligt, im
Januar/Februar 2018 mit Bezugsangebot an die Aktionäre, bekanntgemacht im Bundesanzeiger am 29. Januar 2018, eine Kapitalerhöhung
der Gesellschaft durchzuführen. Am 29. Januar 2018 hat der Vorstand beschlossen, den Bezugspreis auf 4,00 Euro je neuer Aktie
für diese Kapitalerhöhung festzulegen.
Der Gesellschaft ist durch die unsachgemäße und pflichtwidrige Durchführung der Kapitalerhöhung im Februar 2018 durch Vorstand
und Aufsichtsrat auf Basis der Beschlüsse vom 29. Januar 2018 ein erheblicher Schaden entstanden. Dieser lässt sich anhand
der nachfolgenden Tabelle auf eine Spanne zwischen 1,9 Mio. EUR und 7,8 Mio. EUR wie folgt beziffern:
in Mio. EUR |
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Durchgeführte Kapitalerhöhung
|
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Alternativszenario 1
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|
Alternativszenario 2
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|
Bezugsrechts- kapitalerhöhung zu 4,00 EUR mit US-Listing und US-Platzierung
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|
Bezugsrechts- kapitalerhöhung zu 4,00 EUR mit US-Listing ohne US-Platzierung; Annahme Angebot für nicht bezogene Aktien zu 4,40 EUR
|
|
Bezugsrechts- kapitalerhöhung zu 5,00 EUR planmäßig ohne US-Listing und US-Platzierung
|
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1. Bruttoerlös
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Deutschland |
13,60 |
|
25,04 |
|
30,00 |
|
|
USA |
10,41 |
1)
|
0,00 |
1)
|
0,00 |
|
|
Zwischensumme |
24,00 |
|
25,04 |
|
30,00 |
|
|
– Underwriting Discounts |
-0,83 |
1)
|
0,00 |
1)
|
0,00 |
|
|
Gesamt |
23,17 |
|
25,04 |
|
30,00 |
|
2. Kosten
|
|
-1,57 |
2)
|
-1,57 |
2)
|
-0,60 |
3)
|
3. Nettoerlös
|
|
21,60 |
|
23,47 |
|
29,40 |
|
Mehrerlös |
|
– |
|
1,87 |
|
7,80 |
|
dabei eingesparte Kosten und Discounts |
|
– |
|
0,83 |
|
1,80 |
|
1) Umrechnungskurs 1,2348 USD/EUR (EZB-Referenzkurs vom 14.02.2018)
2) tatsächliche Kosten KE und Listing ermittelt aus Nettoerlös der Kapitalmaßnahme laut Q1-Bericht
3) 2% vom Bruttoerlös, vgl. auch Kostenschätzung gem. Prospekt der Kapitalerhöhung Okt./Nov. 2016, S. 41
Angesichts dessen, dass der Gesellschaft ein konkretes Angebot der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft über die Abnahme sämtlicher
Überbezugsaktien zu einem Ausgabepreis von 4,40 EUR je Aktie vorlag, waren sowohl die US-Platzierung als auch insbesondere
die Platzierung von ADS in den USA über ein Bookbuilding überflüssig. Die gewährten ‘Underwriting Discounts” in Höhe von 0,8
Mio. EUR hätten damit vollständig eingespart werden können. Hinzu kommt der Mindererlös, der dadurch entstanden ist, dass
es Vorstand und Aufsichtsrat pflichtwidrig unterlassen haben, das Angebot der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft über die
Abnahme sämtlicher Überbezugsaktien anzunehmen. Dieser Mindererlös beträgt gerundet mindestens 1,1 Mio. EUR (2,6 Mio. Überbezugsaktien
mal 0,40 EUR als Differenz zwischen dem tatsächlichen Ausgabepreis von 4,00 EUR und dem von der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
angebotenen Preis von 4,40 EUR je Aktie).
Das US-Listing hätte im Übrigen auch ohne die schädliche US-Platzierung als Level //-Maßnahme gemäß NASDAQ Regeln stattfinden
können.
Die Summe aus den vorgenannten Beträgen definiert die Mindesthöhe des Schadens in Höhe von 1,9 Mio. EUR.
Wäre dagegen von vornherein eine reguläre Bezugsrechtskapitalerhöhung ohne US-Listing geplant worden, so hätte diese aufgrund
der positiven Kursentwicklung der Biofrontera-Aktie im Vorfeld der Kapitalmaßnahme zu einem höheren Platzierungspreis nahe
dem Börsenkurs in Höhe von ca. 5,00 EUR pro Aktie stattfinden können. Hierbei wäre dem Unternehmen ein Mehrerlös in Höhe von
EUR 6,8 Mio. zugeflossen (6 Mio. Aktien x 1,00 EUR pro Aktie höherer Bezugspreis und Wegfall der gewährten ‘Underwriting Discounts”
in Höhe von 0,8 Mio. EUR). Der marktgerechte Ausgabepreis wird im Verfahren durch entsprechende Sachverständigengutachten
festzustellen sein. Darüber hinaus wären anstatt 1,6 Mio. EUR nur ca. 0,6 Mio. EUR an Kosten angefallen, was einer Kostenersparnis
von 1,0 Mio. EUR entspricht.
Die Summe aus den vorgenannten Beträgen definiert die mutmaßliche Maximalhöhe des Schadens in Höhe von 7,8 Mio. EUR.
In Bezug auf die Vorstandsmitglieder ergibt sich der Schadenersatzanspruch aus § 93 AktG, weil es die Mitglieder des Vorstandes
vorsätzlich und pflichtwidrig unterlassen haben, im Rahmen der Kapitalerhöhung im Februar 2018 die bestmöglichen Erträge für
die Gesellschaft zu erzielen. In Bezug auf das Mitglied des Aufsichtsrates Dr. John Borer ergibt sich dessen Haftung aus §§
116, 93 AktG aus denselben Gründen, wobei im Falle von Herrn Dr. John Borer erschwerend hinzu kommt, dass Herr Borer selbst
über seinen Arbeitgeber The Benchmark Company, LLC, der das US-Listing als Berater und Underwriter begleitet hat, über die
damit verbundenen Honorare zu den Hauptnutznießern des US-Listings gehört.
Die Ansprüche gegen die Maruho Deutschland GmbH ergeben sich aus § 117 AktG. Die Maruho Deutschland GmbH hat vorsätzlich unter
Ausnutzung ihres erheblichen Einflusses auf die Gesellschaft – beruhend auf der Position als großer Aktionär mit ca. 20% der
Stimmrechte, was einer faktischen Hauptversammlungsmehrheit nahekommt, sowie auf der durch das ‘Cooperation and Partnership
Agreement” mit der Muttergesellschaft Maruho Co. Ltd. hergestellten Abhängigkeit der Biofrontera AG – die rechts- und pflichtwidrige
Durchführung der Kapitalerhöhung im Februar 2018 durch die Organe veranlasst und damit den dargestellten Schaden für die Gesellschaft
verursacht. Ohne maßgebliche Einflussnahme der Maruho Deutschland GmbH wäre die Kapitalerhöhung im Februar 2018 einhergehend
mit dem US-Listing gar nicht durchführbar gewesen. Maruho hat im Interesse einer Beteiligung von dem Vorstand wohlgesonnenen
US-Investoren aus dem Umfeld des Aufsichtsratsmitgliedes Dr. John Borer selbst auf eine Zeichnung von Aktien verzichtet und
zusätzlich sogar eine erhebliche Anzahl von Aktien zur Durchführung der Kapitalerhöhung im Wege einer Wertpapierleihe zur
Verfügung gestellt, was den erheblichen Einfluss der Maruho Deutschland GmbH auf die pflichtwidrige Durchführung der Kapitalerhöhung
Anfang 2018 auch nach außen sichtbar macht. Die Maruho Deutschland GmbH versucht durch die beschriebene Vorgehensweise vor
allem, ihren Einfluss auf die Gesellschaft zu sichern, um hierdurch unter anderem die für sie vorteilhafte Forschungskooperation
weiterzuführen, und sich eine spätere preiswerte Übernahme der Gesellschaft offen zu halten und nimmt damit wissentlich auch
einen erheblichen Schaden für die Gesellschaft und deren Aktionäre in Kauf. Die Ansprüche gegen die Maruho Co., Ltd ergeben
sich insbesondere aus deren Interesse an der Forschungskooperation und dem damit verbundenen Know how, verbunden mit dem beherrschenden
Einfluss auf die 100%- Tochtergesellschaft Maruho Deutschland GmbH.
Das US-Listing war überdies von vorneherein absehbar nutzlos und hat ausschließlich hohe Kosten verursacht (siehe oben). Ursprünglich
sind 1.300.483 ADS ausgegeben worden. Im Oktober 2018 waren nur noch 585.059 ADS ausstehend, die übrigen waren bereits in
Stückaktien von Biofrontera umgetauscht worden. Tatsächlich dürfte sich die Zahl der ADS auf eine mittlerweile noch niedrigere
Zahl belaufen. Dies zeigt, wie unattraktiv und nutzlos die ADS für amerikanische Anleger sind. Dementsprechend gering ist
auch der Handel in ADS. Die von Biofrontera gefeierte Handelbarkeit in den USA hat sich als vollständiger Flop erwiesen. Dies
war auch absehbar, wie es bereits vorher vielen anderen deutschen Emittenten in den USA ergangen war. Wieso ausgerechnet Biofrontera
mit seinen ADS einen anderen Erfolg haben sollte, war von vorneherein zweifelhaft. Tatsächlich kam das Handelsvolumen der
ADS über durchschnittlich 112.050 Stück pro Tag im Februar 2018 nicht hinaus. Außerhalb dieses Ausreißermonats im Februar
2018 dümpelte der durchschnittliche Handel von ADS zwischen rund eintausend und knapp 14.000 ADS pro Monat (!) herum. Zuletzt
betrug das Handelsvolumen im gesamten Monat Mai 2019 nur noch 8.405 Stücke, durchschnittlich pro Tag weniger als 400 Stücke
(!).
Auch US-Investoren wollen an einer liquiden Börse handeln, der mit Abstand liquideste Handelsplatz für Biofrontera-Aktien
ist Xetra und eine Zersplitterung der Handelsumsätze bei einer so kleinen Gesellschaft wie Biofrontera auf weitere Börsenplätze
ist von vorne herein ein zum Scheitern verurteiltes fehlerhaftes Konzept, für das Herr Schaffer die Verantwortung trägt.’
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b) |
Als Besonderer Vertreter der Gesellschaft für die Geltendmachung der unter a) genannten Schadenersatzansprüche im Sinne von
§ 147 Abs. 2 AktG wird Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn bestellt.
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Stellungnahme der Biofrontera AG:
Die Deutsche Balaton AG hat die Vorwürfe in Bezug auf die Kapitalerhöhung im Februar/März 2018 einschließlich dem US-Börsengang
bereits zum Gegenstand der Hauptversammlung vom 10. Juli 2018 gemacht. Dort hat sie mit ihren Anträgen keinen Erfolg gehabt
und nachfolgend Klage beim Landgericht Köln erhoben. Anstatt hier erst einmal eine Entscheidung des Gerichts abzuwarten, will
die Deutsche Balaton AG die Kapitalerhöhung im Februar/März 2018 einschließlich dem US-Börsengang abermals zum Gegenstand
der Hauptversammlung machen, was absehbar in weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen münden wird.
Die Biofrontera AG hat die Vorwürfe der Deutsche Balaton AG stets in Gänze zurückgewiesen. Unbeschadet dessen hat sie auch
auf Basis eines Austausches mit der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DWS) im Juli 2018 entschieden,
zu den schon damals bereits öffentlich erhobenen Vorwürfen die Stellungnahme eines fachkundigen und neutralen Gutachters einzuholen,
um so für alle Aktionäre Transparenz zu schaffen und einen Beitrag zur Befriedung der Situation zu leisten. Dem Vorschlag
der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. folgend wurde Herr Prof. Dr. Gerd Krieger, Partner der Kanzlei Hengeler
Mueller Rechtsanwälte, mit der Begutachtung beauftragt. Herr Prof. Dr. Krieger ist einer der angesehensten Experten auf dem
Gebiet des Aktien- und Kapitalmarktrechts in Deutschland. Gem. seinem Gutachten liegen keinerlei Pflichtverletzungen vor.
Ganz im Gegenteil hätte sich das Management bei Annahme des im Beschlussantrag genannten Gegenangebots der Deutschen Balaton
AG einer Pflichtverletzung schuldig gemacht. Das vollständige Gutachten kann auf der Internetseite der Biofrontera AG unter
https://www.biofrontera.com/de/aktie.html |
eingesehen werden.
-> |
Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG abzulehnen.
|
|
10. |
Abwahl des Aufsichtsratsmitgliedes Dr. Ulrich Granzer, Neuwahl eines Aufsichtsratsmitgliedes sowie Neuwahl eines Ersatzmitgliedes
für das neu gewählte Aufsichtsratsmitglied
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) |
Das Mitglied des Aufsichtsrates Dr. Ulrich Granzer wird abberufen.
|
b) |
Anstelle des abberufenen Mitgliedes des Aufsichtsrates wird für die Restdauer der Amtszeit des bisherigen Aufsichtsrates in
den Aufsichtsrat gewählt:
Dr. Günter Werkmann, Vorstand der MISTRAL Media AG, Darmstadt.
|
c) |
Als Ersatzmitglied für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des nach vorstehendem lit. b) gewählten Aufsichtsratsmitgliedes
wird für die Restdauer der Amtszeit des bisherigen Aufsichtsrates gewählt:
Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, Professorin für Marketing und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Rhein-Main.
|
Im Hinblick auf die für die Neuwahl nach Ziffer b) des Beschlussvorschlages vorgeschlagenen Kandidaten erklärt die Deutsche
Balaton AG was folgt:
* |
1979-1988 Wissenschaftlicher Angestellter an der Universität Mannheim
|
* |
1988 -1991 Unternehmensberater bei Cresap, a Towers Perrin Company
|
* |
1991-1998 Unternehmensberater bei Roland Berger Strategy Consultants, Principal und Mitglied der Geschäftsleitung ab 1994
|
* |
1998-2000 Sanierung eines mittelständischen Geld- und Werttransportunternehmens
|
* |
1999-2002 Mitglied des Vorstands eines Wertpapierhandelshauses
|
* |
2003-2013 Dr. Werkmann Unternehmensberatung
|
* |
Seit 2013 Vorstand der MISTRAL Media AG
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Herr Dr. Werkmann ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
|
SPARTA AG, Hamburg, Mitglied des Aufsichtsrats
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Zur Person des Ersatzmitgliedes erklärt die Deutsche Balaton AG was folgt:
* |
Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller war nach beruflichen Stationen in der Unternehmensberatungsbranche, unter anderem bei Andersen
Consulting und Gemini Consulting, bei der Deutsche Bank AG beschäftigt. Von 1996 bis 1998 war sie Mitglied der Geschäftsleitung
der Joas & Camp., Bad Homburg. Seit 1999 ist Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller Professorin für Marketing und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
an der Hochschule Rhein-Main, Wiesbaden.
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Die vorgeschlagenen Personen sind in fachlicher Hinsicht für eine Tätigkeit als Aufsichtsrat in jeder Hinsicht qualifiziert.
Persönliche oder geschäftliche Beziehungen der vorstehend vorgestellten Kandidaten zur Biofrontera AG bestehen nicht. Die
vorgeschlagenen Personen sind deshalb besser als die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrats geeignet, den Vorstand im Sinne
der Aktionäre der Gesellschaft zu überwachen, weil sie ohne Rücksicht auf bisherige oder zukünftige wirtschaftliche Verflechtungen
agieren können.
Stellungnahme der Biofrontera AG:
Herr Dr. Ulrich Granzer, derzeitiger Aufsichtsratsvorsitzender der Biofrontera AG, ist Gründer und Eigentümer der Granzer
Regulatory Consulting & Services. Zuvor war er Leiter Regulatory Affairs bei GlaxoSmithKline sowie des Global Regulatory Centers
BASF Pharma und VP Global Regulatory Affairs bei Bayer Pharma.
Er ist ein ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der Arzneimittelzulassung und genießt national wie international höchstes
Ansehen in diesem Bereich. Er hat wesentlich zum Erfolg des Unternehmens beigetragen. Seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat
der Biofrontera AG ist ein großer Gewinn für das Unternehmen.
Was den von der Deutsche Balaton AG vorgeschlagenen Nachfolger für Herrn Dr. Granzer, Herrn Dr. Günter Werkmann, sowie die
als Ersatzmitglied vorgeschlagene Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, angeht, ist nicht ersichtlich, dass diese in auch nur
annähernd vergleichbarer Weise über Kompetenzen im Bereich der Herstellung und Zulassung von Medikamenten oder in irgendeinem
anderen für ein Pharmaunternehmen relevanten Bereich verfügen wie Herr Dr. Granzer. Es ist aber wichtig, dass diese Kompetenz
auf höchstem Niveau im Aufsichtsrat vertreten ist.
Hinzuweisen ist zudem darauf, dass beide von ihr vorgeschlagenen Kandidaten eng mit der Deutsche Balaton AG bzw. deren Konzernunternehmen
verflochten sind. Herr Dr. Günter Werkmann ist Vorstand der MISTRAL Media AG. Deren Aufsichtsratsmitglieder sind Herr Dr.
Burkhard Schäfer (Vorsitzender des Aufsichtsrats der Deutsche Balaton AG), Herr Rolf Birkert (Vorstand der Deutsche Balaton
AG) und Frau Eva Katheder, die einer Mehrzahl von Aufsichtsräten im Deutsche Balaton Konzern angehört. Unter anderem die SPARTA
AG, Hamburg, deren Aufsichtsrat Herr Dr. Günter Werkmann und Prof. Dr. Karin Lergenmüller angehören, steht im Mehrheitsbesitz
der Deutsche Balaton AG.
Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht glaubhaft, dass diese Kandidaten, wie von der Deutsche Balaton AG behauptet, ‘ohne
Rücksicht auf bisherige oder zukünftige wirtschaftliche Verflechtungen agieren können’. Hinzu kommt, dass die Deutsche Balaton
AG insgesamt eine Repräsentanz von mindestens drei der sechs Aufsichtsratsmandate in der Biofrontera AG anstrebt, was ihren
proportionalen Anteil am Grundkapital weit übersteigt.
-> |
Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG, Herrn Dr. Ulrich Granzer als Mitglied
des Aufsichtsrates abzuberufen, abzulehnen.
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11. |
Abwahl des Aufsichtsratsmitgliedes Dr. John Borer, Neuwahl eines Aufsichtsratsmitgliedes sowie Neuwahl eines Ersatzmitgliedes
für das neu gewählte Aufsichtsratsmitglied
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) |
Das Mitglied des Aufsichtsrates Dr. John Borer wird abgewählt.
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b) |
Anstelle des abgewählten Mitgliedes des Aufsichtsrates wird für die Restdauer der Amtszeit des bisherigen Aufsichtsrates in
den Aufsichtsrat gewählt:
Frau Eva Katheder, Unternehmensberaterin, Bad Vilbel.
|
c) |
Als Ersatzmitglied für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des nach vorstehendem lit. b) gewählten Aufsichtsratsmitgliedes
wird für die Restdauer der Amtszeit des bisherigen Aufsichtsrates gewählt:
Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, Professorin für Marketing und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Rhein-Main.
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Im Hinblick auf die für die Neuwahl nach Ziffer b) des Beschlussvorschlages vorgeschlagenen Kandidaten erklärt die Deutsche
Balaton AG was folgt:
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Frau Eva Katheder ist seit 2010 Inhaberin der von ihr gegründeten Beratungsgesellschaft EK – Business Development und Consulting
Services
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2002 bis 2009 Investmentmanagerin der DIH Deutsche Industrie Holding GmbH (Frankfurt/Main)
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2005 – 2009 Geschäftsführerin der DIH / HMD lnvestco S.á.r.l, Luxembourg
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1994 bis 2001 in verschiedenen Funktionen bei der Tengelmann Warenhandelsgesellschaft (WHG), Mülheim/Ruhr mit den Schwerpunkten
Planung und Controlling sowie Restrukturierung
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Studium der Betriebswirtschaftslehre an den Unviversitäten Erlangen-Nürnberg sowie Dortmund mit den Schwerpunkten Rechnungswesen
und Controlling, Unternehmensführung und Internationales Management mit dem Abschluss Diplom-Kauffrau
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Frau Eva Katheder ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbare in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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Heidelberger Beteiligungsholding AG, Heidelberg, Vorsitzende des Aufsichtsrats
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lnvestunity AG, Heidelberg, Vorsitzende des Aufsichtsrats
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AEE Ahaus-Enscheder AG, Ahaus, Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats
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Balaton Agro lnvest AG, Heidelberg, Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats
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S&O Agrar i. l., Leipzig, Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats
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Strawtec Group AG, Heidelberg, Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats
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Carus AG, Hamburg, Mitglied des Aufsichtsrats
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Mistral Media AG, Frankfurt am Main, Mitglied des Aufsichtsrats
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Im Falle ihrer Wahl wird Frau Katheder ein oben genanntes Mandat niederlegen.
Zur Person des Ersatzmitgliedes erklärt die Deutsche Balaton AG was folgt:
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Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller war nach beruflichen Stationen in der Unternehmensberatungsbranche, unter anderem bei Andersen
Consulting und Gemini Consulting, bei der Deutsche Bank AG beschäftigt. Von 1996 bis 1998 war sie Mitglied der Geschäftsleitung
der Joas & Comp., Bad Homburg. Seit 1999 ist Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller Professorin für Marketing und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
an der Hochschule Rhein-Main, Wiesbaden.
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Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbare in-
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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Alpha Cleantec Aktiengesellschaft. Heidelberg, Vorsitzende des Aufsichtsrats
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DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg, Vorsitzende des Aufsichtsrats
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Kingstone Europe AG, Königstein im Taunus, Vorsitzende des Aufsichtsrats
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MARNA Beteiligungen AG, Heidelberg, Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats
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Deutsche Balaton Biotech AG, Frankfurt am Main, Mitglied des Aufsichtsrats
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Heidelberger Beteiligungsholding AG, Heidelberg, Mitglied des Aufsichtsrats
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SPARTA AG, Hamburg, Mitglied des Aufsichtsrats
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Die vorgeschlagenen Personen sind in fachlicher Hinsicht für eine Tätigkeit als Aufsichtsrat in jeder Hinsicht qualifiziert.
Persönliche oder geschäftliche Beziehungen der vorstehend vorgestellten Kandidaten zur Biofrontera AG bestehen nicht. Die
vorgeschlagenen Personen sind deshalb besser als die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrats geeignet, den Vorstand im Sinne
der Aktionäre der Gesellschaft zu überwachen, weil sie ohne Rücksicht auf bisherige oder zukünftige wirtschaftliche Verflechtungen
agieren können.
Stellungnahme der Biofrontera AG:
Herr John Borer ist leitender Mitarbeiter, nicht aber Gesellschafter, der The Benchmark Company, LLC, USA. The Benchmark Company,
LLC hat die Biofrontera AG im Rahmen des US-Börsengangs Anfang 2018 neben zwei weiteren Investmentbanken begleitet. An Abstimmungen
des Aufsichtsrats hinsichtlich der Frage der Beauftragung von The Benchmark Company, LLC, im Zusammenhang mit dem US-Börsengang
Anfang 2018, die allesamt in 2017 erfolgt sind, hat sich Herr Borer nicht beteiligt.
Was die von der Deutsche Balaton AG vorgeschlagene Nachfolgerin für Herrn Borer, Frau Eva Katheder, sowie die als Ersatzmitglied
vorgeschlagene Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, angeht, ist nicht ersichtlich, dass diese in auch nur annähernd vergleichbarer
Weise über Erfahrungen in den USA, mittlerweile dem Hauptabsatzmarkt der Biofrontera AG, oder in irgendeinem anderen für das
Unternehmen relevanten Bereich verfügen.
Hinzuweisen ist zudem darauf, dass beide eng mit der Deutsche Balaton AG bzw. deren Konzernunternehmen verflochten sind und
einer Mehrzahl von Aufsichtsräten im Deutsche Balaton Konzern angehören.
Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht glaubhaft, dass diese Kandidatinnen, wie von der Deutsche Balaton AG behauptet,
‘ohne Rücksicht auf bisherige oder zukünftige wirtschaftliche Verflechtungen agieren können’. Hinzu kommt, dass die Deutsche
Balaton AG insgesamt eine Repräsentanz von mindestens drei der sechs Aufsichtsratsmandate in der Biofrontera AG anstrebt,
was ihren proportionalen Anteil am Grundkapital weit übersteigt.
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Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG, Herrn John Borer als Mitglied des
Aufsichtsrates abzuberufen, abzulehnen.
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12. |
Änderung der Satzung in § 13 (Niederlegung des Aufsichtsratsamtes / Abberufung vom Amt)
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Ԥ 13 Satz 3 der Satzung wird durch folgenden neuen Satz ersetzt:
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‘Die Abberufung eines von den Aktionären zu wählenden Aufsichtsratsmitglieds bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.’
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Stellungnahme der Biofrontera AG:
Nach § 103 AktG kann ein Mitglied des Aufsichtsrats mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen
umfasst, von der Hauptversammlung abberufen werden. Das Gesetz will hiermit die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder
sicherstellen. Die Satzung kann zwar eine andere Mehrheit bestimmen, von dieser Möglichkeit der Satzungsgestaltung haben die
Aktionäre der Biofrontera AG bisher keinen Gebrauch gemacht.
Die von der Deutsche Balaton AG intendierte Herabsetzung der erforderlichen Beschlussmehrheit dient also nicht der Sicherung
der Unabhängigkeit des Aufsichtsrats, sondern es ist offenbar das Ziel der Deutsche Balaton AG, den Aufsichtsrat künftig vollständig
nach ihren Vorstellungen zu besetzen, obwohl sie nicht über eine Mehrheit der Stimmrechte verfügt.
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Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG abzulehnen.
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13. |
Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Vorstandsmitglieder Prof. Dr. Lübbert und Schaffer
sowie gegen die Maruho Deutschland GmbH und die Maruho Co. Ltd. nach § 147 Abs. 1 AktG sowie Bestellung eines Besonderen Vertreters
für die Geltendmachung dieser Ansprüche nach § 147 Abs. 2 AktG
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) |
‘Die Hauptversammlung der Biofrontera AG beschließt gemäß § 147 Abs. 1 AktG, Ansprüche auf Ersatz der der Gesellschaft durch
die Backstop-Vereinbarung mit der Maruho Co. Ltd., 1-5-22 Nakatsu, Kita-ku, Osaka, Japan, entstandenen Schäden gegen die Vorstandsmitglieder
Prof. Dr. Herrmann Lübbert und Thomas Schaffer, gegen die Maruho Deutschland GmbH sowie gegen die Maruho Co. Ltd. geltend
zu machen.
Die Schadenersatzansprüche ergeben sich aus folgendem Sachverhalt:
Mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 2. November 2016 veröffentlichte Biofrontera ein Bezugsangebot an ihre Aktionäre
zum Bezug von bis zu 5.012.950 neuen Aktien zum Ausgabepreis von 3,00 Euro je neuer Aktie. Ferner hieß es in dem Bezugsangebot:
‘Für den Fall, dass nicht alle Neuen Aktien im Rahmen des gesetzlichen Bezugsrechts bezogen werden, werden die nicht im Rahmen
des gesetzlichen Bezugsrechts bezogenen Neuen Aktien zum Bezugspreis (i) im Rahmen eines wie nachstehend definierten Mehrbezugs
den Aktionären der Gesellschaft angeboten, und (ii) im Rahmen eines nicht-öffentlichen Angebots ausgewählten qualifizierten
institutionellen Investoren zum Erwerb angeboten (,,Private Placement’). Jeder Aktionär, der Bezugsrechte ausübt, kann über
den auf seinen Bestand nach Maßgabe des gesetzlichen Bezugsverhältnisses entfallenden Bezug hinaus weitere verbindliche Bezugsorders
abgeben (nachfolgend ‘Mehrbezug’). Aktionäre, die über ihre Bezugsrechtsquote hinaus weitere Neue Aktien zum Bezugspreis beziehen
möchten, müssen ihren verbindlichen Bezugsauftrag innerhalb der Bezugsfrist über ihre Depotbank der Abwicklungsstelle Bankhaus
Gebr. Martin Aktiengesellschaft übermitteln.”
Die Gesellschaft hatte zu diesem Zeitpunkt mit Maruho eine verbindliche Backstop-Vereinbarung abgeschlossen, nachdem diese
zu 3,00 Euro je Aktie die nicht bezogenen Aktien übernahm.
Maruho hat zu diesem Zeitpunkt außerdem als Insider gehandelt, da nur Maruho der genaue Inhalt bekannt war und die wirtschaftliche
Bedeutung der Forschungskooperation einschätzen konnte.
Dass der Abschluss einer Backstop-Vereinbarung anlässlich der Kapitalerhöhung im November 2016 allein mit Maruho und unter
Ausschluss aller anderen am Mehrbezug interessieren Aktionäre rechtswidrig war, hat das OLG Köln (18 U 182/17) in seinem Urteil
vom 15. November 2018 sehr deutlich festgestellt (dieses ist noch nicht rechtskräftig, eine Nichtzulassungsbeschwerde zum
BGH ist anhängig, Nichtzulassungsbeschwerden werden statistisch in über 80% der Fälle zurückgewiesen). Danach stellt es einen
eindeutigen und schwerwiegenden Verstoß gegen das Gesetz dar, weil der Vorstand der Biofrontera nach dem unstreitigen Sachverhalt
unter Verletzung des § 53a AktG nicht sämtlichen Alt-Aktionären dieselbe Chance gewährt hat, an der Durchführung einer Kapitalerhöhung
im November 2016 auch durch Abschluss einer Backstop-Vereinbarung mitzuwirken.
Dem Grunde nach besteht somit ein Schadensersatzanspruch von Aktionären gegen die Gesellschaft in Höhe der Differenz zwischen
dem Ausgabepreis je Aktie im Überbezug (3,00 Euro) und dem Wert der im Überbezug bezogenen Aktien, die sie verkaufen könnten.
Im Überbezug hätte jeder Aktionär wenigstens im Verhältnis seiner Beteiligung an der Gesellschaft die übrig gebliebenen Aktien
übernehmen können. Jeder Aktionär hätte gleich behandelt werden müssen. Die Höhe des Schadens des einzelnen Aktionärs beträgt
deshalb mindestens die Anzahl der zum Überbezug angemeldeten Aktien multipliziert mit der Differenz des aktuellen Kurses von
7,50 Euro zum Bezugspreis von 3,00 Euro.
Hierbei ist außerdem zu berücksichtigen, dass sehr viele Aktionäre von der Anmeldung eines Überbezuges abgesehen haben, da
die Anmeldung des Überbezugs mit der Verpflichtung zur Einzahlung liquider Mittel in voller Höhe des Überbezugs verbunden
ist und die Biofrontera AG in den Kapitalerhöhungen zuvor Überbezugswünsche von Aktionären entgegen den Festlegungen im jeweiligen
Bezugsprospekt ignoriert hat.
Außerdem sind sämtliche Kosten der Gesellschaft, die diese für und im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Backstop-Vereinbarung
sowie für ihre Durchführung hatte, von den Organmitgliedern Lübbert und Schaffer zu ersetzen. Jedes Vorstandsmitglied haftet
für den Schaden gesamtschuldnerisch, siehe § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG.’
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b) |
Als Besonderer Vertreter der Gesellschaft für die Geltendmachung der unter a) genannten Schadenersatzansprüche im Sinne von
§ 147 Abs. 2 AktG wird Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn bestellt.
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Stellungnahme der Biofrontera AG:
Die Deutsche Balaton AG stützt ihre Argumentation wesentlich auf eine (nicht rechtskräftige) Entscheidung des Oberlandesgerichts
Köln (18 U 182/17) vom 15. November 2018, das einer Klage der Deutsche Balaton AG stattgegeben hat. In erster Instanz hat
das Landgericht Köln die Klage der Deutsche Balaton AG abgewiesen. Das Verfahren ist nicht abgeschlossen, sondern liegt nun
dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. Es ist also offen, wie der Rechtsstreit am Ende entschieden wird. Gleichwohl will
die Deutsche Balaton AG, gestützt auf das nicht rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts nun weitergehende Rechtsstreitigkeiten
einleiten, wobei auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln die behaupteten Ansprüche nicht stützt.
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Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG abzulehnen.
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14. |
Aufhebung des Beschlusses zu TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 (Schaffung eines Genehmigten Kapitals
in Höhe von 4.000.000,00 EUR mit der Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen), Schaffung eines neuen Genehmigten
Kapitals 2019 und Änderung der Satzung
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
‘a) |
Die dem Vorstand durch die Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 (dort TOP 6) erteilte Ermächtigung, das Grundkapital der Gesellschaft
bis zum 23. Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 4.000.000 EUR durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu
4.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II) und dabei in näher beschriebenen
Einzelfällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wird aufgehoben.
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b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 9. Juli 2024 einmalig
oder mehrfach um insgesamt bis zu nominal 2.300.000,00 EUR durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien im
Nennbetrag mit einem Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von je 1,00 EUR gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2019). Die neuen Aktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Den Aktionären
ist ein Bezugsrecht einzuräumen.
Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist lediglich für Spitzenbeträge zulässig.
Der Vorstand ist verpflichtet, einen börsenmäßigen Handel der Bezugsrechte, mindestens im Freiverkehr einer deutschen Börse
über einen Zeitraum von mindestens zehn Handelstagen, einzurichten und zu organisieren. Der Ausgabepreis für die neuen Aktien
ist zu Beginn der Bezugsfrist bekanntzugeben. Der Ausgabepreis je neuer Aktie hat 80% des volumengewichteten Durchschnittskurses
der Schlusskurse der Aktie der Biofrontera an der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) innerhalb der letzten fünf Handelstage
vor dem Tag der Beschlussfassung des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 zu entsprechen. Der Vorstand
ist weiter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Aktionären, die ihre Bezugsrechte ausüben, ein zu ihrem jeweiligen Aktienbesitz
proportionaler Mehrbezug möglich ist und dass im Rahmen des Mehrbezugs nicht von Aktionären gezeichnete Aktien nicht an Drifte
ausgegeben werden. Es darf keine Backstopvereinbarung abgeschlossen werden.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend dem Umfang der Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen.
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c) |
§ 7 Abs. 3b) der Satzung wird vollständig neu gefasst wie folgt:
‘Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 9. Juli 2024 einmalig
oder mehrfach um insgesamt bis zu nominal 2.300.000,00 EUR durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien im
Nennbetrag mit einem Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von je 1,00 EUR gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2019). Die neuen Aktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Den Aktionären
ist ein Bezugsrecht einzuräumen.
Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist lediglich für Spitzenbeträge zulässig.
Der Vorstand ist verpflichtet, einen börsenmäßigen Handel der Bezugsrechte, mindestens im Freiverkehr einer deutschen Börse
über einen Zeitraum von mindestens zehn Handelstagen, einzurichten und zu organisieren. Der Ausgabepreis für die neuen Aktien
ist zu Beginn der Bezugsfrist bekanntzugeben. Der Ausgabepreis je neuer Aktie hat 80% des volumengewichteten Durchschnittskurses
der Schlusskurse der Aktie der Biofrontera an der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) innerhalb der letzten fünf Handelstage
vor dem Tag der Beschlussfassung des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 zu entsprechen. Der Vorstand
ist weiter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Aktionären, die ihre Bezugsrechte ausüben, ein zu ihrem jeweiligen Aktienbesitz
proportionaler Mehrbezug möglich ist und dass im Rahmen des Mehrbezugs nicht von Aktionären gezeichnete Aktien nicht an Dritte
ausgegeben werden. Es darf keine Backstopvereinbarung abgeschlossen werden.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend dem Umfang der Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen.’
Vorsorglicher Bericht der Deutsche Balaton AG an die Hauptversammlung zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 2
Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG unter Tagesordnungspunkt 14 (genehmigtes Kapital)
Ein Bezugsrechtsausschluss soll lediglich für Spitzenbeträge möglich sein, um die Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital
praktikabel zu halten. Damit soll die Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert
werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Notwendigkeit eines handhabbaren Bezugsverhältnisses
ergeben. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den einzelnen Aktionär in der Regel gering, während der Aufwand für die Emission
ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher ist. Auch der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge
zu vernachlässigen. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer
Emission.
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Stellungnahme der Biofrontera AG:
Der Beschluss zu TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 ist Gegenstand der nicht rechtskräftigen Entscheidung
des Oberlandesgerichts Köln (18 U 182/17) vom 15. November 2018. Es ist offenbar das Ziel der Deutsche Balaton AG, das vom
der Biofrontera AG eingeleitete Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof durch die Beschlussfassung zu beenden, um eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofs zu vermeiden. Wie schon unter dem Tagesordnungspunkt 6 ist es offenbar die Absicht der Deutsche Balaton
AG, über Beschlussfassungen der Hauptversammlung Einfluss auf Rechtsstreitigkeiten zu nehmen, die zwischen ihr und der Biofrontera
AG anhängig sind.
Hinsichtlich der Bedingungen des von der Deutsche Balaton AG vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals fällt insbesondere die starre
Festlegung des Bezugspreises von ‘80% des volumengewichteten Durchschnittskurses der Schlusskurse der Aktie der Biofrontera an der Frankfurter Wertpapierbörse
(XETRA) innerhalb der letzten fünf Handelstage vor dem Tag der Beschlussfassung des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals‘ auf. Diese Festlegung hätte zur Konsequenz, dass die Biofrontera AG von den im Gesetz vorgesehenen flexiblen Möglichkeiten
der Preisfestsetzung keinen Gebrauch machen könnte. In der Folge wären Investoren in der Lage, durch Einwirkungen auf den
Börsenkurs binnen der Bezugsfrist zum Nachteil der Biofrontera AG und der übrigen Aktionäre eine Kapitalerhöhung zu erschweren
oder gar zum Scheitern zu bringen.
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Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG abzulehnen.
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15. |
Entzug des Vertrauens in das Vorstandsmitglied Thomas Schaffer
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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‘Die Hauptversammlung entzieht dem Vorstandsmitglied Thomas Schaffer das Vertrauen.’
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Stellungnahme der Biofrontera AG:
Der Aufsichtsrat hat die gegenüber Herrn Thomas Schaffer von der Deutsche Balaton AG bereits mehrfach auch öffentlich geäußerten
Vorwürfe geprüft und keinerlei Anhaltspunkte dafür finden können, dass es irgendwelche Indizien für eine Rechtfertigung eines
Vertrauensentzug gegenüber ihm geben könnte.
Im Gegenteil, dank der erfolgreichen Arbeit des Vorstands der Biofrontera AG hat sich das Unternehmen in den vergangenen Jahren
sehr positiv entwickelt. Die Tatsache, dass das Unternehmen in den vergangenen Jahren zu einem auch in den USA erfolgreichen
Pharmaunternehmen wurde und eine erfreuliche Ergebnisentwicklung sowie deutliche Umsatzsteigerungen aufweisen kann, zeigt,
dass Aufsichtsrat und Vorstand sehr engagiert und erfolgreich an der langfristigen Entwicklung des Unternehmens arbeiten.
Aufsichtsrat und Vorstand können sich das Verlangen, Herrn Schaffer das Vertrauen zu entziehen, daher nur als einen Teil des
Versuchs der Deutsche Balaton AG erklären, die erfolgsreiche Unternehmensführung der Gesellschaft beenden und die Kontrolle
über die Biofrontera AG übernehmen zu wollen.
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Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG abzulehnen.
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Leverkusen, im Juni 2019
Der Vorstand
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